ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden „AGB“) sind Bestandteil eines jeden Vertrages
zwischen uns (ARREA, im folgenden „ARREA“) und Ihnen als unseren Kunden/Kundin (im folgenden „Kunde“). Unsere AGB gelten für Rechtsgeschäfte zwischen uns und Unternehmen (gewerblich tätigen
Kunden) sowie mit Privatpersonen als Verbraucher. Die angeführten Preise verstehen sich netto exkl. MwSt.
>Gewährleistung
Die Gewährleistung für unsere Produkte beträgt 2 Jahre ab Datum der Rechnungslegung.
HAFTRÜCKLÄSSE WERDEN VON UNS GENERELL NICHT AKZEPTIERT.
>Rechnungslegung und Zahlung
Rechnungslegung und Zahlung lt Auftragsbestätigung. Teilzahlungen und Zahlungsfristen nach Vereinbarung.
Ungerechtfertigte Abzüge, sowie Skontoabzüge außerhalb der Skontofrist werden nicht akzeptiert und eingemahnt!
>Gerichtsstand
Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten ist das zuständige Gericht am
Betriebsstandort von ARREA - dieser ist Enzersfeld.
>Sonstige Bestimmungen
Die geschäftlichen Beziehungen zwischen ARREA und dem Kunden unterliegen ausschließlich österreichischem Recht.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstigen vertraglichen Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleiben die übrigen Bedingungen dennoch
wirksam. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, anstelle der unwirksamen Bestimmungen andere wirksame Regelungen zu vereinbaren, die jenen wirtschaftlich so nahe wie möglich kommen. Nebenabreden
bedürfen der Schriftlichkeit. (Stand 2018)
>Preisbasis
Die Preisbasis entspricht dem Datum des Angebotes. Die angebotenen Einheitspreise verstehen sich unter der
Annahme, dass die gesamte Leistung beauftragt wird, und die Arbeiten in einem Zuge durchgeführt werden können. Die Einheitspreise basieren auf der üblichen Normalarbeitszeit, und enthalten daher
keine Kosten für Arbeiten an Wochenenden und Feiertagen.
>Regiearbeiten
Sollten zusätzliche Arbeiten nötig sein, werden diese nach Absprache und Beauftragung durch den Bauherrn bzw.
dessen rechtmäßigen Vertreter, zu den jeweils gültigen Materialpreisen und einem Regiestundensatz von EUR 56,00 zzgl. MwSt durchgeführt. Sollten Arbeiten außerhalb der Norm-Arbeitszeit nötig
sein, werden diese mit den gültigen Überstundenzuschlägen (33% bzw. 66%) auf den Arbeitsanteil verrechnet.
>Arbeitsdurchführung
Der Arbeitsbeginn erfolgt nach Vereinbarung, in der Regel etwa vier Wochen nach Klärung aller technischen
Details. Bei bauseits bedingten und von uns unbeeinflussbaren und unvorhersehbaren Arbeitsunterbrechungen verrechnen wir Stillstandskosten in der Höhe von EUR 56,00 je Stunde und Mann zzgl.
MwSt.
>Subunternehmen
Wir behalten uns vor, die angebotenen Leistungen mit fachlich qualifizierten Subunternehmen
auszuführen.
>Auftrag
Unsere Angebote sind stets freibleibend. Ein Auftrag gilt erst als zustande gekommen, wenn die Bestellung von
uns schriftlich bestätigt wurde. Anderslautende vorherige mündliche, telefonische und schriftliche Vereinbarungen werden durch die erteilte schriftliche Auftragsbestätigung von uns aufgehoben.
Nachträgliche Änderungen der schriftlich erteilten Auftragsbestätigung bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
>Rücktritt
Tritt der Kunde vom erteilten Auftrag zurück, so schuldet er für die im Voraus erbrachten Leistungen (Aufmaß,
Fahrtkosten, Auslagen, Zeichnungen, etc.) Kosten, in Höhe vom tatsächlichen Zeitaufwand der mit EUR 56,- je Stunde zzgl. MwSt und EUR 1 je gefahrener Kilometer zugrunde gelegt wird. Kündigt oder
tritt ein Kunde vom bestätigten Auftrag zurück, so werden 50% der Bruttoauftragssumme sofort fällig und dürfen ohne weiterer schriftlichen Nachweise, von gegebenenfalls geleisteten
Vorauszahlungen einbehalten werden um Gewinnverluste und bereits erbrachte Leistungen abzudecken.
>Preise
Unsere Preise sind freibleibend und gelten dann als Festpreis, wenn hierüber sowie über die Geltungsdauer der
Festpreise eine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise verstehen sich Netto zuzüglich der zurzeit bei Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe. Bei
Preiserhöhungen die für Leistungen drei Monate nach Vertragsabschluss eintreten, verpflichtet sich der Kunde über die eingetretenen Erhöhungen bei Dienstleistungs- oder Lohnkosten diese bis 4,25%
der Nettoauftragssumme, ohne weitere schriftliche Mitteilung zu übernehmen.
>Zusatzleistungen
Nebenarbeiten/Zusatzarbeiten (soweit durch ARREA durchführbar) wie z.B. Elektro-, Heizung,- Sanitär-,Fliesen,-
Estrich-, Mauer-, Beton-, Stemm- oder Dachdeckerarbeiten, insbesondere Anschlussarbeiten im Boden-, Wand- und Dachbereich (Mauer/ Bodenleger/ Estrich/ Pflaster/ Isolierer/Trockenbau),
Verleistungs- und/oder Verblechungsarbeiten (z.B. Boden mit Gefälle, Wände die nicht Lot,-und Fluchtgerecht sind), sowie eventuelle Rinnenverkleidungs- und Verkleidungsbleche, als auch zur
optischen Anpassung, wie zum Beispiel aus dem rechten Winkel laufende Wände, Böden oder mögliche angrenzende Konstruktionen, sind nicht im Preis enthalten und müssen nach Materialaufwand,
Zeitaufwand und Notwendigkeit zusätzlich berechnet werden oder sind bauseitig durchzuführen. Ebenso sind Entwässerungsanbindung an die vorhandenen Abwasserleitungen wie z.B. Kanal oder
Fallrohreinbindungen nicht im Preis enthalten. Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Kundenwunsch / -verlangen des Kunden ausgeführt werden, werden zusätzlich in
Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für die vorgenannten Nebenarbeiten und Zusatzgewerke als auch für Stemm-, Verputz-, Erdarbeiten und dergleichen. Die Preise verstehen sich für
Regelarbeitszeiten von 8 Stunden je Arbeitstag und Arbeitsleistungen. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen insbesondere Höhen, Tiefen und
andere Extreme, werden die entsprechenden Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen.
>Zahlung
Der vereinbarte Preis / Vergütung ist ohne jeden Abzug fällig. In Verzug kommt ein Kunde, wenn er nach
Zahlungserinnerung ( 7 Kalendertage nach Rechnungsdatum ) nicht zahlt. Unabhängig kommt der Kunde in Verzug, wenn er nicht zu einem kalendermäßig bestimmten Zahlungszeitpunkt leistet. ARREA ist
während des Verzugs des Kunden berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten und Arbeiten vorläufig einzustellen. Sollten Zahlungsbedingungen vom Kunden oder Auftragsgeber nicht eingehalten werden,
gelten sämtliche noch offenen Forderungen von ARREA als fällig. Nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten Nachfrist von 14 Kalendertagen, ist ARREA berechtigt den Vertrag zu kündigen, die Arbeiten
endgültig einzustellen, alle bisher erbrachten Leistungen abzurechnen und Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
>Baugenehmigung / Bauausführung
Ist eine Baugenehmigung vom gewünschten Vorhaben nötig oder gewünscht, so ist der Auftraggeber hierfür
verantwortlich. Wird vom zuständigen Bauamt eine Statik verlangt, so ist eine Einzelstatik eines zugelassenen Statikers zu betreiben, deren Kosten zu Lasten des Auftraggebers gehen. Sämtliche
Botengänge, Bauvoranfragen und die Gebühren vom Bauamt, sind vom Auftraggeber zu begleichen.
>Bauausführung
Ein freier Zugang zur Baustelle/Servicestelle /Arbeitsstelle/platz muss gewährleistet sein. Grundlage zur
Ausführung des angebotenen Gewerkes ist das Erdgeschoss bzw. ebenerdig. Trifft diese Grundlage nicht zu, so kann der Einsatz von Gerüstbau oder Autokran/Kran nötig sein. Diese Kosten werden
zusätzlich mit separater Rechnung berechnet. Hindernisse wie z.B. Markisen, Altbauten, Pflanzen, sowie alle weiteren Behinderungen, die zum Zeitpunkt der Ausführung des vertraglich vereinbarten
Werkes nicht bauseits oder vom Kunden/Auftraggeber beseitigt sind, werden um einen reibungslosen Arbeitsablauf zu gewähren, vom Auftragnehmer entfernt und nach tatsächlichem Aufwand zusätzlich
berechnet. Der Auftraggeber wird rechtzeitig ca. 1-5 Werktage vor Arbeitseinsatz benachrichtigt und ist, oder ein vom Auftragsgeber autorisierte Person zur Vertretung, am Bauvorhaben bzw.
Einsatzort, persönlich gegenwärtig. Fruchtet ein Termin nicht, verschuldet durch den Auftraggeber oder deren Vertretung, so wird jede weitere Anfahrt zusätzlich berechnet. Dies gilt auch für
Reparatur, Montage und Serviceeinsätze. Gerüst, Strom- und Wasseranschlüsse sind bauseits zu erstellen. Der Kunde kann die Einhaltung der vereinbarten Ausführungsfristen nur insofern verlangen,
als er sämtliche erforderlichen Unterlagen beigebracht hat und ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet ist. Für den Fall der Auflösung des Vertrages steht ARREA ein
Anspruch auf Ersatz aller bisher entstandenen Aufwendungen zu. Fälle höherer Gewalt (z.B. Arbeitskämpfe sowie sonstige unvorhersehbare Ereignisse) im Betrieb ARREA oder eines Ihrer Zulieferanten,
Unterlieferanten sowie beauftragte zur Durchführung der Maßnahme Bau,- Montage Unternehmen, entbindet ARREA von der Einhaltung der Lieferfrist bzw. berechtigt sie für den Fall, das die Leistung
unmöglich wird, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
>Abnahme
Die Abnahme der Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich
abgeschlossene Teilleistungen. Hat der Kunde die Leistung bzw. einen Teil davon in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von drei Kalendertagen als erfolgt. Mit der Abnahme geht die
Gefahr auf den Kunden über. Nimmt der Kunde die Leistung bzw. abgeschlossene Teilleistung nicht innerhalb einer von ARREA gesetzter Frist ab, obwohl die Leistung mangelfrei ist oder der Kunde die
Abnahme wegen lediglich unwesentlicher Mängel nicht verweigern kann, so gilt die Abnahme als erfolgt.
>Gewährleistung
Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Lieferung oder Einbau zu prüfen und alle offensichtlichen
Mängel spätestens innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen. Bei berechtigter Beanstandung bleibt es ARREA überlassen, Ersatz zu leisten, den Minderwert zu vergüten oder den Schaden auf eigene
Kosten zu beseitigen. Andere Ersatzansprüche sind ausgeschlossen. Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach erfolgter Abnahme ist gänzlich ausgeschlossen. Andere Mängelrügen unterliegen den
gesetzlichen Fristen. Vorher und ohne Zustimmung von ARREA vorgenommene Veränderungen an Leistungen schließen jeden Rechtsanspruch auf Mängelbeseitigung aus. Der Kunde muss ARREA Gelegenheit zur
Prüfung an Ort und Stelle geben. Bei Instandsetzungsarbeiten oder Reparaturarbeiten übernimmt ARREA eine Gewährleistung nur für die von ihr ausgeführten Leistungen. Für Schäden an Leistungen von
ARREA, die von nachfolgenden oder zur Durchführung beauftragte Bauhandwerkern verursacht worden sind, wird keine Gewährleistung übernommen. ARREA haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die sich
aus den vom Kunden oder vom Kunden Bevollmächtigten oder Vertreter vom Kunden, eingereichten Unterlagen, ungenaue bzw. mündliche Angaben und Maße ergeben. Nebenabreden müssen zur Gültigkeit immer
schriftlich festgehalten werden. Garantieansprüche sind entsprechend an den Fertiger und/oder Hersteller zu stellen. Die Gewährleistung richtet sich nach dem Hersteller. Sollte bei der Lieferung
des Glases Glasbruch, Glasfehler oder Glaseinschlüsse vorhanden sein, so ist dies nach den Richtlinien des Glaslieferanten/ Herstellers zu behandeln.
>Schadenersatz
Die Haftung von ARREA richtet sich ausschließlich nach dessen Leistungs- und Zahlungsbedingungen. Alle hierin
nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche, auch Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Vertragsverletzung durch ARREA, durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.